Baurecht in Frankreich
Bei der ARGE handelt es sich um einen zeitlich befristeten Zusammenschluss von (Bau,-)unternehmen zur Abgabe eines gemeinsamen Angebots und/oder zur gemeinsamen Durchführung eines n Werkauftrages. Die ARGE besteht nur für die Dauer des Vertrages und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie existiert mithin nicht als als solche gegenüber Dritten. Jedes Unternehmen schließt Verträge im eigenen Namen ab. Sie hat kein Vermögen und im Gegensatz zu einer Gesellschaft keine sog. affection societatis da ihr Zweck nicht darin besteht, gemeinsame Gewinne und Verluste zu teilen.
Die ARGE-Vereinbarung muss zwischen den Mitgliedern vor Abgabe des gemeinsamen Angebots oder zumindest vor Vertragsunterzeichnung geschlossen werden. Es sollte eine Klausel über den Ausfall eines Mitglieds – der ebenfalls der ARGE-Führer sein kann – aufgenommen werden, der Bedingungen enthält, wie ein nötiges Ersatzunternehmen gemeinsam ernannt wird.
Unabhängig von der Form der ARGE ist zu raten, dass zwischen den verschiedenen ARGE-Mitgliedern eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Der französische Bauverband stellt online und gratis ARGE-Musterverträge zu Verfügung: fntp.fr/outils/contratheque/groupement-momentane-dentreprises-gme
Es gibt in Frankreich zwei Formen der ARGE: die solidarisch haftende ARGE und die nicht solidarisch haftende ARGE.
Bei der nicht solidarisch haftenden ARGE werden die Arbeiten in Einzellose aufgeteilt und jedes Unternehmen ist ausschließlich für sein eigenes Los (bzw. seine Dienstleistung) verantwortlich. Der ARGE-Vertrag kann vorsehen, dass der ARGE-Führer gegenüber dem Auftraggeber jedoch auch gesamtschuldnerisch oder nicht gesamtschuldnerisch haftet.
Bei der solidarisch haftenden ARGE ist hingegen jedes Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber für den gesamten Auftrag gesamtschuldnerisch verantwortlicht und muss mithin einen etwaigen Ausfall eines ARGE-Partners kompensieren. Die Gesamtschuldnerische Haftung gilt auch nach Abnahme der Arbeiten für eventuell bestehende Mängel. Im Falle einer solidarischen haftenden ARGE ist es für die ARGE Mitglieder notwendig, die eigene Versicherungspolicen zu beachten, vor allem bzgl. der erweiterten décennale Haftung auch für Fremdgewerke.
Sollte der Vertrag keine spezielle Regelung treffen ist die ARGE grundsätzlich nicht solidarisch haftend, da die gesamtschuldnerische Haftung gesetzlich nicht vermutet wird (Art. 1310 Code Civil).
Bei öffentlichen Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber eine bestimmte Form der ARGE vorschreiben wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist und in den Vergabeunterlagen auch benannt wurde (Artikel 51-VII des CMP).
Jede ARGE benennt zwingend einen ARGE-Führer. Dies ist in der Regel der Bauunternehmer mit dem grössten Los (meist der Rohbau). Dieser hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung für die Erfüllung seiner ARGE- Koordinationsaufgaben.
Der ARGE-Führer vertritt die anderen ARGE-Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber. Er ist der ausschiessliche Gesprächspartner des Bauherrn während der Unterzeichnung und Erfüllung des Vertrages.
Im Falle von Prämien oder Penalitäten ist es Aufgabe des ARGE-Führers, diese unter den einzelnen ARGE-Mitgliedern zu verteilen. Seine sonstigen Rechte und Pflichten sind in der ARGE Vereinbarung bzw. der Norme NF P 03-001 vorgesehen (entspricht der deutschen VOB/B), soweit der Vertrag darauf Bezug nimmt.
In der Regel übernimmt der ARGE-Führer ebenfalls die Führung des Baunebenkontos (sog. Compte Prorata).
Es ist dem ARGE-Führer zu raten, intern zu überprüfen, ob die Aufgaben ebenfalls von seiner Versicherung gedeckt sind.
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.
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